Und das kostet die Registrierung
Registergebühren
Die Registergebühren werden als Jahresbeiträge erhoben. Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum Anfang
des laufenden Jahres fällig.
Jahresbeitrag:
a) Der Jahresbeitrag für Einzelbetreuer/innen beträgt 50,00 Euro.
Einzelbetreuer/innen sind selbstständige Berufsbetreuer/innen,
die alleine oder in der Behörde arbeiten.
b) Der Jahresbeitrag für Mitglieder einer Bürogemeinschaft und Mitarbeiter/
innen von Betreuungsvereinen beträgt 40,00 Euro.
Beitragsschuldner ist die jeweils registrierte Person. Beitragsänderungen
im laufenden Beitragsjahr aufgrund eines Statuswechsels
zwischen a) und b) werden zum Anfang des Folgejahres wirksam.
– Bei Eintritt in das Qualitätsregister im 1. und 2. Quartal eines
Jahres wird der gesamte Jahresbeitrag erhoben.
– Bei Eintritt im 3. Quartal wird der Jahresbeitrag um 25% ermäßigt.
– Bei Eintritt im 4. Quartal wird der Jahresbeitrag um 50% ermäßigt.
Sämtliche Rückbuchungs-, Verzugs- und Mahnungskosten gehen zu
Lasten des/der Registrierten.
Bürogemeinschaften und Betreuungsvereine
Bürogemeinschaften sind Formen der kollegialen Zusammenarbeit von Betreuerinnen und Betreuern untereinander, in der Regel mit gemeinsamer Nutzung von Räumlichkeiten, Technik, Personal oder sonstiger der kollegialen Zusammenarbeit dienender Infrastruktur und einem entsprechenden Auftreten nach außen.
Dieses gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform.
Betreuungsvereine sind Personenzusammenschlüsse als eingetragene Vereine im Sinne von §§ 21 ff. BGB und verfügen über eine Anerkennung gemäß §1908 f BGB.
Die Voraussetzungen an die Qualifikation, Zulassungs- und Registrierungsbedingungen sowie der Nachweis von Selbstbewertungen sind von allen im Qualitätsregister registrierten Berufsbetreuer/innen zu erfüllen.
Bürogemeinschaften und Betreuungsvereine können, sofern mindestens 2 Mitglieder oder Mitarbeiter im Qualitätsregister registriert sind, auf Wunsch auch als Gemeinschaft auf der QR Website abgebildet werden.
Aus organisatorischen Gründen müssen Bürogemeinschaften und Betreuungsvereine in der Geschäftsstelle einen Ansprechpartner angeben.